Mietvertrag für Monteurzimmer erstellen

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Vermieter

Mieter

Wer schließt den Vertrag?

Die Firma ist Vertragspartner und schuldet die Miete, auch wenn ein anderer im Zimmer schläft.

Die Unterkunft

Was wird überlassen?

Damit später klar ist, welches Zimmer gemeint war.

Mehrere durch Komma trennen. Leer lassen, wenn nichts geteilt wird.

Nutzung

Der Anlass begründet, warum die Überlassung nur vorübergehend ist. Ohne ihn trägt der Vertrag nicht.

Höchstzahl gleichzeitig. Nicht mehr, als es Schlafplätze gibt.

Mietzeit

Wie lange läuft der Vertrag?

Miete

Bezogen auf
Der Preis gilt
Nebenkosten
Endreinigung
Fälligkeit
Fälligkeit
Zahlungsweise

Kaution und Schlüssel

Höchstens drei Monatsmieten. Die Grenze aus § 551 BGB gilt auch beim vorübergehenden Gebrauch.

Hausregeln

Rauchen in den Innenräumen
Tiere

Dann wird sie Vertragsbestandteil. Sie muss dem Mieter tatsächlich ausgehändigt werden, sonst greift die Klausel nicht.

Absage und Unterschrift

Wenn der Mieter vor Anreise absagt

Ohne Frist gilt allein § 537 Abs. 1 BGB: Die Miete bleibt geschuldet, der Vermieter muss sich aber ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Vermietung anrechnen lassen. Eine Stornostaffel in Prozent enthält der Vertrag bewusst nicht.

Nur wirksam, wenn beide Seiten Kaufleute sind (§ 38 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für Sie: Wer als Privatperson vermietet und nicht im Handelsregister steht, ist kein Kaufmann und lässt den Schalter aus.

Mietvertrag über die vorübergehende Überlassung von Wohnraum (Monteurzimmer)

Musterdaten, bitte ersetzen

zwischen

Vermieter

Muster-Monteurhaus Meier

Musterstraße 12

12345 Musterstadt

und

Mieter (Firma)

Muster Bau GmbH

Ansprechpartner: Herr Muster

Industrieweg 3

54321 Beispielstadt

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Mietgegenstand

(1)Der Vermieter überlässt dem Mieter das nachstehend bezeichnete Zimmer in Musterstraße 12, 12345 Musterstadt zum vorübergehenden Gebrauch.

(2)Die Einheit hat 1 Schlafplatz und ist möbliert.

(3)Zur Mitbenutzung überlassen sind: Küche, Bad und Waschmaschine. Die Mitbenutzung erfolgt gemeinsam mit anderen Nutzern der Unterkunft, soweit solche vorhanden sind.

§ 2 Vorübergehender Gebrauch

(1)Die Überlassung erfolgt ausschließlich zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Anlass ist: Montageeinsatz auf der Baustelle in Musterstadt.

(2)Der Mieter nutzt die Unterkunft nur für die Dauer dieses Anlasses. Die Unterkunft dient nicht als Lebensmittelpunkt des Mieters.

(3)Die Parteien sind sich einig, dass auf dieses Mietverhältnis die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn (§§ 556d bis 556g BGB), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561 BGB) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a BGB) keine Anwendung finden.

(4)Ändert sich der Anlass, so dass der Aufenthalt nicht mehr vorübergehend ist, vereinbaren die Parteien einen neuen Vertrag.

§ 3 Nutzung und Personenzahl

(1)Die Unterkunft darf von höchstens 1 Person gleichzeitig genutzt werden.

(2)Mieter und Vertragspartner ist die im Vertragskopf genannte Firma. Sie überlässt die Unterkunft ihren Beschäftigten und steht für deren Verhalten wie für eigenes ein. Ein Wechsel der eingesetzten Personen ist zulässig, solange die Höchstzahl eingehalten wird und der Vermieter die Namen erhält.

(3)Die Überlassung der Unterkunft oder eines Teils davon an Dritte bedarf der Erlaubnis des Vermieters; § 553 BGB bleibt unberührt. Eine gewerbliche Nutzung der Unterkunft ist nicht gestattet.

§ 4 Mietzeit, Anreise und Abreise

(1)Das Mietverhältnis beginnt am (Datum offen) und endet am (Datum offen), ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2)Die Befristung stützt sich auf den vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 575 BGB für einen qualifizierten Zeitmietvertrag müssen deshalb nicht vorliegen.

(3)Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis nicht; § 545 BGB ist ausgeschlossen.

(4)Die Unterkunft steht am Anreisetag ab 14:00 Uhr bereit und ist am Abreisetag bis 10:00 Uhr zurückzugeben. Abweichende Zeiten sind vorher abzustimmen.

(5)Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5 Miete und Nebenkosten

(1)Die Miete beträgt 30,00 € je Nacht und je Person. Sie ist für jede Nacht der Mietzeit zu zahlen.

(2)Mit der Miete sind die Betriebskosten abgegolten, insbesondere Heizung, Warmwasser, Strom, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung. Eine Abrechnung findet nicht statt.

(3)Für die Endreinigung zahlt der Mieter einmalig 40,00 €. Der Betrag wird mit der letzten Zahlung fällig.

(4)Der Vermieter erteilt über die Miete eine Rechnung. Ob darin Umsatzsteuer auszuweisen ist, richtet sich nach der steuerlichen Einordnung des Vermieters.

(5)Erhebt die Gemeinde einen Gast- oder Kurbeitrag, wird er zusätzlich erhoben und an die Gemeinde abgeführt.

§ 6 Zahlung und Fälligkeit

(1)Die Miete ist wöchentlich im Voraus fällig, jeweils am ersten Tag der Woche.

(2)Gezahlt wird durch Überweisung auf das vom Vermieter genannte Konto. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto.

(3)Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Schlüssel

(1)Der Mieter erhält einen Schlüssel und gibt ihn bei Abreise zurück.

(2)Der Verlust eines Schlüssels ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für die Kosten eines Ersatzes oder eines notwendigen Schlosstauschs haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er den Verlust zu vertreten hat.

(3)Die Anfertigung weiterer Schlüssel bedarf der Zustimmung des Vermieters.

§ 8 Hausordnung und Hausregeln

(1)Die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil des Vertrags. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, sie erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

(2)Von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr ist Ruhezeit. In dieser Zeit sind Lärm und Musik zu unterlassen.

(3)Das Rauchen ist in allen Innenräumen der Unterkunft untersagt.

(4)Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.

(5)Der Mieter nimmt auf die übrigen Nutzer der Unterkunft und die Nachbarschaft Rücksicht.

§ 9 Zustand, Reinigung und Rückgabe

(1)Die Unterkunft wird gereinigt und in vertragsgemäßem Zustand übergeben. Zustand und Zählerstände werden bei Übergabe und bei Rückgabe in einem Protokoll festgehalten, das beide Seiten unterzeichnen.

(2)Der Mieter hält die Unterkunft während der Mietzeit sauber, lüftet regelmäßig und geht mit der Einrichtung sorgsam um. Küche und Bad werden nach der Benutzung aufgeräumt hinterlassen.

(3)Bei Abreise gibt der Mieter die Unterkunft geräumt und besenrein zurück. Geschirr wird gespült, Abfall wird entsorgt.

(4)Schönheitsreparaturen schuldet der Mieter nicht. Sie bleiben Sache des Vermieters.

(5)Mängel der Unterkunft zeigt der Mieter dem Vermieter unverzüglich an, damit dieser sie beseitigen kann.

§ 10 Haftung

(1)Der Mieter haftet für Schäden an der Unterkunft und ihrer Einrichtung, die er oder die von ihm aufgenommenen Personen schuldhaft verursachen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt in vollem Umfang bestehen.

(3)Für vom Mieter eingebrachte Sachen übernimmt der Vermieter keine Verwahrung. Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt. Dem Mieter wird empfohlen, Wertsachen selbst zu sichern und eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

§ 11 Absage vor Anreise

(1)Reist der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht an, bleibt er nach § 537 Abs. 1 BGB zur Zahlung der Miete verpflichtet. Der Vermieter muss sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung erlangt.

(2)Der Vermieter bemüht sich, die Unterkunft für den freigewordenen Zeitraum anderweitig zu vermieten.

§ 12 Datenschutz

(1)Der Vermieter verarbeitet die in diesem Vertrag genannten personenbezogenen Daten, um das Mietverhältnis durchzuführen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO), und speichert sie, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen es verlangen.

(2)Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit sie zur Durchführung des Vertrags oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags werden schriftlich festgehalten. Der Vorrang mündlicher Individualabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.

(2)Ist eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3)Es gilt deutsches Recht.

Musterstadt

Vermieter

Mieter (Firma)

Dieses Muster ist eine Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Ob die Überlassung in Ihrem Fall wirklich nur zum vorübergehenden Gebrauch erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie den Vertrag vor dem ersten Einsatz anwaltlich prüfen, besonders bei Aufenthalten über drei Monaten. Stand: 2026.

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Mietvertrag oder Beherbergungsvertrag

Für ein Monteurzimmer kommen zwei Verträge in Frage, und die Wahl hängt nicht am Namen auf dem Blatt, sondern an dem, was Sie tatsächlich leisten.

Ein Beherbergungsvertrag passt, wenn Ihr Angebot einem Hotel oder einer Pension ähnelt: Sie wechseln die Wäsche, reinigen während des Aufenthalts, halten eine Anlaufstelle bereit, vielleicht gibt es Frühstück. Der Gast bekommt eine Unterkunft samt Betreuung, nicht die Schlüsselgewalt über eigene Räume.

Ein Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch passt, wenn der Monteur ein Zimmer oder eine Wohnung für die Dauer seines Einsatzes bezieht und dort im Wesentlichen selbst wirtschaftet: eigener Schlüssel, eigene Küchennutzung, Reinigung in eigener Verantwortung, Endreinigung erst am Schluss. Das ist der Fall, den dieser Generator abbildet. Ein zweiter Vertragstyp ist bewusst nicht eingebaut: Zwei Muster in einem Werkzeug wären zwei halbe Verträge, und die Entscheidung, welcher gilt, würde damit auch nicht leichter.

Was § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedeutet

Wohnraummietrecht schützt den Mieter stark, und zwar mit gutem Grund: Wer in seiner Wohnung lebt, soll nicht auf die Straße gesetzt werden können. Für ein Zimmer, das jemand sechs Wochen lang während eines Montageeinsatzes bewohnt, passt dieser Schutz nicht. Deshalb gibt es § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Vorschrift sagt: Für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, gelten die Regeln über die Miethöhe bei Mietbeginn (§§ 556d bis 556g BGB, also die Mietpreisbremse), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561 BGB) und über den Mieterschutz bei Beendigung (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a BGB) nicht. Praktisch heißt das dreierlei: Sie können befristen, ohne die engen Gründe des § 575 BGB zu brauchen. Sie können bei einem laufenden Vertrag eine kurze Kündigungsfrist vereinbaren, ausdrücklich erlaubt in § 573c Abs. 2 BGB. Und der Mieter kann einer Kündigung nicht mit der Härtefallregel des § 574 BGB widersprechen.

Ob Ihr Fall wirklich vorübergehend ist, entscheidet nicht die Überschrift. Die Gerichte schauen auf den Vertragszweck: Deckt die Anmietung einen zeitlich begrenzten Wohnbedarf aus besonderem Anlass, oder wird ein ganz normaler Wohnbedarf nur kurz befriedigt? Das Landgericht Heidelberg hat 2022 entschieden, dass eine Verlängerungsmöglichkeit ohne absehbares Ende gegen die Einordnung als vorübergehender Gebrauch spricht. Eine feste Grenze in Monaten nennt das Gesetz nicht, und das Urteil stellt auch keine auf. Je länger jemand bleibt und je mehr die Unterkunft zu seinem Lebensmittelpunkt wird, desto eher ist es doch gewöhnliche Wohnraummiete, mit allem, was daran hängt. Der Vertrag benennt den Anlass deshalb ausdrücklich, und das Feld dafür ist Pflicht. Der Generator weist Sie ab drei Monaten Aufenthalt darauf hin; das ist keine Grenze, sondern der Punkt, ab dem sich der Blick einer Anwältin oder eines Anwalts lohnt, bevor die erste Kündigung ansteht und nicht danach.

Was in den Vertrag gehört und was nicht

Ein Vertrag für ein Monteurzimmer braucht keine juristische Eleganz. Er braucht Vollständigkeit: Parteien mit Anschrift, das Mietobjekt so genau bezeichnet, dass später niemand streitet, welches Zimmer gemeint war, Nutzungszweck und Personenzahl, Mietzeit mit An- und Abreisezeit, Miete mit Fälligkeit und Zahlungsweg, Schlüssel, Hausregeln, Rückgabe, Haftung und zwei Unterschriften mit Ort und Datum.

Genauso wichtig ist, was fehlt. Dieses Muster wälzt keine Schönheitsreparaturen ab: Bei einem Aufenthalt von Wochen wäre jede solche Klausel nach § 307 BGB angreifbar, und eine unwirksame Klausel schadet mehr, als eine fehlende nützt. Es enthält keinen pauschalen Haftungsausschluss, weil § 309 Nr. 7 BGB in vorformulierten Bedingungen genau das verbietet, soweit es um Leben, Körper, Gesundheit oder grobes Verschulden geht. Und es enthält keine Stornostaffel in Prozent. Für einen Mietvertrag steht die Antwort im Gesetz: Nach § 537 Abs. 1 BGB bleibt die Miete geschuldet, wenn der Mieter aus einem Grund in seiner Person nicht anreist, aber der Vermieter muss sich ersparte Aufwendungen und die Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung anrechnen lassen. Wer kulanter sein will, stellt im Generator ein kostenfreies Rücktrittsfenster davor.

Kaution und Nebenkosten

Die Kaution ist gedeckelt, auch beim vorübergehenden Gebrauch. § 549 Abs. 2 BGB nimmt die Sicherheitsleistung nicht aus, § 551 BGB bleibt also anwendbar: Sie darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskostenpauschale betragen, der Mieter darf sie in drei gleichen monatlichen Teilen zahlen, und eine für ihn nachteilige Abweichung ist unwirksam. Der Generator rechnet die Grenze aus Ihrer Miete aus und meldet einen zu hohen Betrag am Feld. Bei einem Nachtpreis rechnet er mit dreißig Nächten je Monat, bei einem Wochenpreis mit vier Wochen. Das ist grob und soll es sein: Die Zahl warnt, sie rechnet nicht ab. Und sie ist die Obergrenze, nicht die Empfehlung. Bei einem Aufenthalt von zwei Wochen sind drei Monatsmieten ein Vielfaches dessen, was überhaupt auf dem Spiel steht; üblich sind dort ein bis zwei Hundert Euro, oft zusammen mit einer eigenen Schlüsselkaution.

Bei den Nebenkosten ist die Pauschale der ruhige Weg. Entweder sind Strom, Wasser, Heizung und Abfall in der Miete enthalten, oder Sie nennen eine Pauschale je Nacht, Woche oder Monat. In beiden Fällen wird nicht abgerechnet, und niemand wartet ein Jahr später auf eine Nachzahlung. Eine Vorauszahlung mit Abrechnung ist möglich, aber für einen Aufenthalt von sechs Wochen viel Aufwand für wenig Genauigkeit. Erhebt Ihre Gemeinde einen Gast- oder Kurbeitrag, kommt er zusätzlich dazu und wird weitergeleitet.

Heizung und Warmwasser sind die Ausnahme von der Pauschale. Die Heizkostenverordnung verlangt eine verbrauchsabhängige Abrechnung, und sie kennt keine Ausnahme für vorübergehenden Gebrauch: § 11 zählt Altenheime, Studentenwohnheime und Gebäude mit sehr geringem Wärmebedarf auf, keine Monteurzimmer. Wer dort trotzdem pauschal abrechnet, muss sich nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV eine Kürzung um 15 Prozent gefallen lassen. Praktisch trifft das die ganze Wohnung mit eigener Zählung, nicht das einzelne Zimmer in einer geteilten Unterkunft, wo es keinen abgrenzbaren Verbrauch gibt. Der Generator setzt den passenden Satz deshalb nur bei „Ganze Wohnung“ in den Vertrag.

Wenn die Firma bucht

Der häufigste Fall in der Monteurvermietung ist auch der, an dem am häufigsten etwas schiefgeht: Eine Baufirma mietet, geschlafen wird von wechselnden Monteuren. Dann ist die Firma der Mieter. Sie unterschreibt, sie schuldet die Miete, an sie geht die Rechnung, und sie steht für das Verhalten ihrer Leute wie für eigenes ein. Die Monteure sind Nutzer, nicht Vertragspartner.

Deshalb verlangt der Generator beim Firmenmieter einen Ansprechpartner. Ohne ihn steht auf dem Vertrag ein Firmenname und sonst nichts, und ein halbes Jahr später weiß niemand mehr, wer die Buchung veranlasst hat. Die Namen der Monteure können Sie zusätzlich eintragen, müssen es aber nicht: Bei wechselnden Einsätzen ist eine Höchstzahl praktischer als eine Namensliste, die nach zwei Wochen nicht mehr stimmt.

Ein Gerichtsstand am Sitz des Vermieters lässt sich nach § 38 Abs. 1 ZPO nur vereinbaren, wenn beide Seiten Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der Schalter erscheint deshalb nur beim Firmenmieter, aber das allein genügt nicht: Auch Sie als Vermieter müssen Kaufmann sein, also ein Handelsgewerbe betreiben und in der Regel im Handelsregister stehen. Wer als Privatperson ein paar Zimmer vermietet, ist das nicht; dann bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen, und die Klausel im Vertrag greift von selbst nicht. Dass eine Vereinbarung überhaupt möglich ist, liegt an § 29a Abs. 2 ZPO: Der ausschließliche Gerichtsstand für Wohnraum gilt für Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Art nicht.

Meldepflicht: was seit 2025 gilt

Die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten steht in §§ 29, 30 BMG. Seit dem 1. Januar 2025 gilt sie nur noch für ausländische Gäste: Das Bürokratieentlastungsgesetz IV hat den Meldeschein für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit gestrichen. Wer aus dem Ausland kommt, unterschreibt ihn weiterhin. Unabhängig davon greift § 29 Abs. 1 BMG, wenn jemand länger als sechs Monate in einer Beherbergungsstätte aufgenommen wird: Dann gilt die normale Meldepflicht.

Diese Pflicht steht bewusst nicht als Klausel im Vertrag. Sie trifft Beherbergungsstätten, und ob Ihre Unterkunft eine ist, entscheidet nicht der Vertrag, sondern die Art des Betriebs. Eine Klausel, die für den einen Vermieter zutrifft und für den anderen nicht, gehört nicht in ein Muster. Klären Sie den Punkt mit Ihrer Gemeinde; dort hängt oft auch die Satzung zum Gastbeitrag daran.

Der zweite Fall trifft jeden Vermieter, auch ohne Beherbergungsstätte. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich anmelden, aber nicht bei jedem kurzen Aufenthalt: Nach § 27 Abs. 2 BMG entfällt die Meldepflicht, wenn der Monteur im Inland eine Hauptwohnung hat und der Aufenthalt nicht länger als sechs Monate dauert. Bleibt er länger, muss er sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Wer keine Wohnung im Inland gemeldet hat, was bei Monteuren aus dem Ausland der Regelfall ist, hat diese Pflicht schon nach drei Monaten.

Sobald sich jemand anmeldet, sind Sie gefragt: § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, den Einzug zu bestätigen, schriftlich gegenüber der einziehenden Person oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde, innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 BMG, also zwei Wochen nach dem Einzug. In die Bestätigung gehören Ihr Name und Ihre Anschrift, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Das ist kein Papier, das im Mietvertrag steht, sondern eines, das Sie danach ausstellen.

Die typischen Fehler

Kein Übergabeprotokoll. Ohne dokumentierten Zustand bei Ein- und Auszug ist jeder Schadensersatzanspruch schwer durchzusetzen. Ein einfaches Formular mit Fotos reicht, muss aber von beiden Seiten unterschrieben sein. Der Vertrag verweist darauf, das Protokoll selbst führen Sie.

Hausordnung erwähnt, aber nie ausgehändigt. Der Satz im Vertrag allein trägt nicht. Die Hausordnung muss dem Mieter tatsächlich vorliegen, spätestens bei Vertragsschluss, sonst können Sie Verstöße kaum durchsetzen.

Unklar, wer zahlt. Firma oder Monteur, an welche Anschrift die Rechnung geht, auf welches Konto überwiesen wird: Steht das nicht im Vertrag, entstehen Mahnungen und Frust auf beiden Seiten.

Laufzeit, Kündigung und Verlängerung

Befristet. Der Vertrag endet an dem eingetragenen Tag, ohne dass jemand kündigen muss. Möglich ist das, weil die Befristung sich auf den vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB stützt: Die engen Voraussetzungen des § 575 BGB für einen qualifizierten Zeitmietvertrag müssen dafür nicht vorliegen. Der Vertrag sagt das ausdrücklich, damit später niemand auf die Idee kommt, an dieser Stelle etwas zu vermissen.

Aus dem befristeten Vertrag wird sonst stillschweigend ein unbefristeter. Bleibt der Mieter nach Ablauf einfach wohnen, verlängert § 545 BGB das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Dieses Muster schließt das aus. Eine Verlängerung gehört schriftlich vereinbart, und wenn aus sechs Wochen ein Jahr wird, gehört die Einordnung als vorübergehender Gebrauch neu geprüft.

Auf unbestimmte Zeit. Wer den Vertrag laufen lässt, vereinbart eine kurze Kündigungsfrist in Tagen; § 573c Abs. 2 BGB erlaubt das bei Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch ausdrücklich. Die Kündigung selbst braucht nach § 568 Abs. 1 BGB die Schriftform, eine Nachricht per Messenger genügt nicht. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten erhalten, unabhängig von der vereinbarten Frist.

Zwei Grenzen meldet der Generator von selbst. Ab drei Monaten Aufenthalt weist er darauf hin, dass die Einordnung als vorübergehender Gebrauch vom Einzelfall abhängt und der Vertrag vorher anwaltlich geprüft gehört. Ab einem Jahr Laufzeit kommt § 550 BGB dazu: Der Vertrag muss dann schriftlich geschlossen werden, sonst gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Drucken Sie das PDF in dem Fall aus und lassen Sie beide Seiten mit der Hand unterschreiben. Beides blockiert nichts, es steht als Hinweis am Ergebnis.

Quellen und Fundstellen (13)