Kurtaxe-Rechner: Übernachtungssteuer je Stadt

Was kostet eine Übernachtung an Abgaben, und sind Monteure davon befreit? Stadt wählen, Nächte und Preis eintragen, Ergebnis mit Quelle lesen.

Stadt
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32 Städte im Datensatz, alphabetisch sortiert.

Preis je Person und Nacht
Preisangabe

Nur die Übernachtung, ohne Frühstück, Reinigung und andere Nebenleistungen. Teilen sich mehrere Personen ein Zimmer, gilt der Anteil je Person.

Anlass der Reise
ÜbernachtungssteuerStand 07.09.2026

Für diesen Aufenthalt fallen an

34,30 €

2,45 € je Person und Nacht, 14 berechnete Nächte.

Berlin erhebt Übernachtungssteuer mit 7,5 Prozent des Nettoentgelts, also ohne Umsatzsteuer, gerechnet je Person und Nacht.

Eine Befreiung für Geschäftsreisende gibt es in Berlin nicht. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 dürfen Kommunen auch beruflich veranlasste Übernachtungen besteuern, und viele haben ihre Ausnahme gestrichen.

Auf der Rechnung

Die Übernachtungssteuer schuldet in dieser Stadt der Beherbergungsbetrieb. Rechnet er sie an den Gast weiter, zählt sie nach Auffassung der Finanzverwaltung zum Entgelt für die Beherbergung und trägt deren Umsatzsteuer von 7 Prozent. Sie ist also kein durchlaufender Posten.

Rechnung mit dem richtigen Steuersatz schreiben

Quellen: Leitfaden Übernachtungsteuer ab 1. Januar 2025, Senatsverwaltung für Finanzen Berlin und Übernachtungsteuer, Service Berlin

Alle 32 Städte im Überblick

Wo ein Wert nicht zweifelsfrei zu belegen war, steht das ausdrücklich dabei, statt dass eine Zahl geschätzt wird. Die Quelle steht in jeder Zeile.

Kurtaxe und Übernachtungssteuer in 32 deutschen Städten, Stand 07.09.2026
StadtAbgabeHöheBeruflich befreitStandQuelle
Bad Homburg vor der HöheHessenKurtaxenicht belegtnicht vollständig belegtnicht bekannt07.09.2026Kurkarte und Kurtaxe, Stadt Bad Homburg
BerlinBerlinÜbernachtungssteuer7,5 % vom Nettoentgeltab 184 Nächten keine Abgabenein07.09.2026Leitfaden Übernachtungsteuer ab 1. Januar 2025, Senatsverwaltung für Finanzen BerlinÜbernachtungsteuer, Service Berlin
BonnNordrhein-WestfalenÜbernachtungssteuer7 % vom Bruttoentgelthöchstens 21 Nächtenein07.09.2026Beherbergungssteuersatzung, Bundesstadt BonnBeherbergungssteuer, Bundesstadt Bonn
BremenBremenÜbernachtungssteuer5,5 % vom Nettoentgelthöchstens 7 Nächtenein07.09.2026Tourismusabgabe (Citytax), Serviceportal Bremen§ 1 Abs. 5 Nr. 3 BremTourAbgG, Gesetzestext im Transparenzportal Bremen
BrunsbüttelSchleswig-Holsteinkeinekeineentfällt07.09.2026Satzungen A bis Z, Finanzen und Steuern, Stadt Brunsbüttel
ChemnitzSachsenÜbernachtungssteuer5 % vom Bruttoentgeltnein07.09.2026Beherbergungsteuersatzung, Stadt Chemnitz
CuxhavenNiedersachsenKurtaxe4,00 € je Person und Nacht, Nebensaison 3,20 €ja07.09.2026Übernachtungsgästebeitrag, Stadt CuxhavenGästebeitrag, Hilfstabelle 2026 der Stadt Cuxhaven
DarmstadtHessenÜbernachtungssteuer2 % vom Nettoentgeltnein07.09.2026Übernachtungssteuer, Wissenschaftsstadt DarmstadtHäufig gestellte Fragen zur Übernachtungssteuer, Wissenschaftsstadt Darmstadt
DortmundNordrhein-WestfalenÜbernachtungssteuer7,5 % vom Bruttoentgeltnein07.09.2026Beherbergungsabgabensatzung der Stadt Dortmund vom 14.02.2023Beherbergungsabgabe, Stadt Dortmund
DresdenSachsenÜbernachtungssteuer6 % vom Bruttoentgeltnein07.09.2026Beherbergungssteuer, Landeshauptstadt DresdenBeherbergungssteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden
DüsseldorfNordrhein-WestfalenÜbernachtungssteuer3,00 € je Person und Nachthöchstens 21 Nächtenein07.09.2026Beherbergungssteuer, Landeshauptstadt Düsseldorf
ElmshornSchleswig-Holsteinkeinekeineentfällt07.09.2026Ortsrecht Finanzen und Steuern, Stadt Elmshorn
Esslingen am NeckarBaden-Württembergkeinekeinenicht vollständig belegtentfällt07.09.2026Ortsrecht, Stadt Esslingen am Neckar
Frankfurt am MainHessenÜbernachtungssteuer2,00 € je Person und Nachtnein07.09.2026Tourismusbeitrag, Stadt Frankfurt am MainFragen und Antworten zum Frankfurter Tourismusbeitrag, IHK Frankfurt am Main
FreibergSachsenkeinekeineentfällt07.09.2026Sachgebiet Steuern, Stadt Freiberg
Freiburg im BreisgauBaden-WürttembergÜbernachtungssteuer5 % vom Nettoentgeltnein07.09.2026Häufige Fragen zur Übernachtungsteuer, Stadt Freiburg
HamburgHamburgÜbernachtungssteuerStaffel nach dem Nettoentgelt: bis 10,00 € nichts, bis 200,00 € 4,80 €, je weitere 50,00 € 1,20 € mehrab 61 Nächten keine Abgabenein07.09.2026Merkblatt Kultur- und Tourismustaxe, Finanzbehörde Hamburg
HanauHessenkeinekeineentfällt07.09.2026Hanauer Stadtrecht, Stadt Hanau
HannoverNiedersachsenÜbernachtungssteuerStaffel nach dem Bruttoentgelt: bis 25,00 € nichts, bis 50,00 € 3,00 €, je weitere 50,00 € 1,00 € mehr, höchstens 12,00 €nein07.09.2026Beherbergungsteuersatzung, Landeshauptstadt Hannover
HeideSchleswig-Holsteinkeinekeineentfällt07.09.2026Ortsrecht, Stadt Heide
IngolstadtBayernkeinekeineentfällt07.09.2026Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Bayern
KölnNordrhein-WestfalenÜbernachtungssteuer5 % vom Bruttoentgelthöchstens 183 Nächtenein07.09.2026Satzung Kulturförderabgabe Köln, Fassung der 4. Änderungssatzung vom 29.02.2024Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe), Stadt Köln
LeipzigSachsenÜbernachtungssteuer5 % vom Bruttoentgeltnein07.09.2026Informationen zur Beherbergungssteuer, Stadt Leipzig
Lübeck-TravemündeSchleswig-HolsteinKurtaxe3,50 € je Person und Nacht, Nebensaison 2,00 €ja07.09.2026Kurabgabesatzung Seebad Travemünde, Hansestadt Lübeck
MünchenBayernkeinekeineentfällt07.09.2026Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Bayern
Nienburg an der WeserNiedersachsenkeinekeineentfällt07.09.2026Steuern, Stadt Nienburg an der Weser
NürnbergBayernkeinekeineentfällt07.09.2026Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Bayern
SaarlouisSaarlandkeinekeineentfällt07.09.2026Ortsrecht, Kreisstadt Saarlouis
SindelfingenBaden-Württembergkeinekeineentfällt07.09.2026Kommunale Steuern, Stadt Sindelfingen
StuttgartBaden-WürttembergÜbernachtungssteuer3,00 € je Person und Nachtab 184 Nächten keine Abgabenein07.09.2026Übernachtungssteuer, Landeshauptstadt Stuttgart
WeimarThüringenÜbernachtungssteuer1,10 € je Person und Nachthöchstens 7 Nächtenein07.09.2026Kulturförderabgabe für Übernachtungen, Stadt Weimar
WeiterstadtHessenkeinekeineentfällt07.09.2026Satzungen, Stadt Weiterstadt

Alle Zeilen wurden am 07.09.2026 gegen die verlinkte Quelle geprüft. Kommunale Satzungen ändern sich meist zum Jahreswechsel: Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie einen Betrag in eine Rechnung übernehmen.

Kurtaxe und Übernachtungssteuer sind zwei verschiedene Dinge

Die beiden Begriffe stehen oft nebeneinander auf derselben Rechnung und meinen doch Unterschiedliches. Die Übernachtungssteuer (je nach Stadt City Tax, Bettensteuer, Beherbergungsabgabe oder Kulturförderabgabe genannt) ist eine örtliche Aufwandsteuer auf die entgeltliche Übernachtung. Sie wird meist als Prozentsatz des Übernachtungsentgelts erhoben, in einigen Städten als fester Betrag je Nacht oder als Staffel nach dem Zimmerpreis. Wer sie schuldet, sagt die Satzung: In Hamburg, Bremen, Darmstadt und Hannover ist es der Beherbergungsbetrieb, in Köln, Bonn, Düsseldorf und Chemnitz der Gast, und der Betrieb zieht sie nur ein.

Die Kurtaxe heißt je nach Bundesland auch Kurbeitrag, Gästebeitrag oder Tourismusabgabe. Sie wird in anerkannten Kur- und Erholungsorten erhoben, deckt einen Teil der Kosten für Kureinrichtungen und wird als Betrag je Person und Tag berechnet. Schuldner ist immer der Gast; der Vermieter zieht sie für die Gemeinde ein und leitet sie weiter. Genau daraus folgt die unterschiedliche Behandlung bei der Umsatzsteuer, dazu weiter unten mehr.

Beide Abgaben können in derselben Gemeinde nebeneinander stehen, denn sie beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen: die Steuer auf dem Steuerrecht der Gemeinde, der Beitrag auf dem Kurortrecht des Landes. Wer eine Unterkunft betreibt, prüft deshalb beides und nicht nur das, was ihm zuerst begegnet ist.

Das Urteil von 2022 und was es für Monteure geändert hat

Lange galt: Wer beruflich reist, zahlt keine Bettensteuer. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2012 entschieden, dass eine Aufwandsteuer nur die private Lebensführung treffen dürfe, und beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen deshalb ausgenommen. Die Satzungen der Städte enthielten daraufhin ein Formular, mit dem Gäste ihren Reisezweck erklärten.

Am 22. März 2022 hat das Bundesverfassungsgericht diese Linie gekippt (Beschluss 1 BvR 2868/15 und weitere, zu den Steuern in Hamburg, Bremen und Freiburg). Auch eine beruflich veranlasste Übernachtung darf danach besteuert werden; die Steuern sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Folge kam schnell: Freiburg besteuert berufliche Übernachtungen seit dem 1. Juli 2023, Dresden ebenfalls seit dem 1. Juli 2023, Berlin und Bremen seit dem 1. April 2024, Köln seit dem 1. Juli 2024 und Frankfurt am Main seit dem 1. Oktober 2024. Für einen Monteur heißt das: Die alte Faustregel „Dienstreise ist frei“ stimmt in den großen Städten nicht mehr.

Geblieben ist sie vor allem bei der Kurtaxe: Viele Kurortsatzungen befreien weiterhin, wer zu Erwerbszwecken Unterkunft nimmt. In Travemünde steht das ausdrücklich in Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 der Kurabgabesatzung, in Cuxhaven ist nicht beitragspflichtig, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. In 2 der 32 Städte dieser Tabelle sind beruflich Reisende ohne Weiteres befreit, und zwar dort, wo eine Kurtaxe erhoben wird. Bei den Übernachtungssteuern ist die Ausnahme dagegen praktisch verschwunden: Dortmund war der letzte große Fall mit Arbeitgeberbescheinigung, und die Satzung vom 14. Februar 2023 hat die alte Regelung zum 1. April 2023 aufgehoben. Seitdem zählt dort der Aufwand jedes Gastes, gleich aus welchem Anlass.

Der zweite Ausweg ist die Dauer. Viele Satzungen begrenzen, wie lange gezahlt wird, und das trifft Montageeinsätze fast immer. Bremen berechnet höchstens sieben zusammenhängende Nächte und Weimar ebenso, Bonn und Düsseldorf höchstens 21 Tage, Köln höchstens sechs Monate. Hamburg erfasst nur Beherbergungen unter zwei Monaten, danach fällt die Taxe für den ganzen Aufenthalt weg. Berlin hat seine 21-Tage-Regel zum 1. Januar 2025 gestrichen und besteuert jetzt bis zu sechs Monaten, Stuttgart ebenso. Achten Sie auf den Unterschied: Ein Deckel lässt die ersten Nächte kosten und die späteren frei, ein Wegfall ab einer Dauer macht den ganzen Aufenthalt frei.

Wie die Abgabe auf die Rechnung kommt

Hier trennen sich die beiden Abgaben, und bei der Übernachtungssteuer kommt es zusätzlich darauf an, wer sie schuldet. Das steht in jeder Satzung und geht quer durch die Republik auseinander: In Berlin, Hamburg, Bremen, Darmstadt, Hannover, Freiburg und Stuttgart schuldet der Beherbergungsbetrieb, in Köln, Bonn, Düsseldorf, Dortmund, Dresden, Leipzig, Chemnitz und Frankfurt der Gast.

Schuldet der Betrieb und rechnet er die Steuer an den Gast weiter, ist sie nach Auffassung der Finanzverwaltung Teil des Entgelts für die Beherbergungsleistung und trägt deren ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Die Stadt Freiburg schreibt das in ihren Fragen und Antworten zur Übernachtungsteuer wörtlich so, Hamburg ebenso in seinem Merkblatt, und die Wissenschaftsstadt Darmstadt verweist in ihren Fragen und Antworten zur Übernachtungssteuer auf die Verfügungen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 4. Juli 2011 und der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 14. Dezember 2010: Schuldet der Betrieb die Abgabe, liegt kein durchlaufender Posten vor, sondern eine umsatzsteuerpflichtige Erhöhung des Beherbergungsentgelts.

Schuldet der Gast, liegt ein durchlaufender Posten näher, aber er versteht sich nicht von selbst. Abschnitt 10.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses verlangt, dass der Unternehmer im Zahlungsverkehr reine Mittelsperson ist, also weder einen eigenen Anspruch auf den Betrag hat noch selbst zur Zahlung verpflichtet ist. Die Satzungen machen den Betrieb aber regelmäßig zum Haftungs- oder Gesamtschuldner neben dem Gast, in Köln zum Beispiel in Paragraf 5. Weisen Sie den Betrag deshalb gesondert aus und klären Sie die Behandlung mit Ihrer Steuerberatung, statt sie aus der Satzung abzuleiten.

Die Kurtaxe schuldet der Gast. Der Vermieter zieht sie im Namen und für Rechnung der Gemeinde ein und ist im Zahlungsverkehr nur Mittelsperson. Damit ist sie ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG und gehört nicht zum Entgelt; Umsatzsteuer fällt darauf nicht an. Zwei Bedingungen gehören dazu: Der Betrag muss auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein, und er darf nicht als Teil des Zimmerpreises verrechnet werden. Buchhalterisch läuft er über ein eigenes Konto und taucht weder im Umsatz noch in der Umsatzsteuervoranmeldung auf.

Praktisch heißt das für eine Rechnung über eine Monteurunterkunft: Die Übernachtung steht mit 7 Prozent, Nebenleistungen wie Frühstück, Reinigung oder Parkplatz stehen mit 19 Prozent, eine weitergegebene Übernachtungssteuer gehört zur Zeile mit 7 Prozent, und eine Kurtaxe steht als eigene Position ohne Steuer darunter. Wie sich die Positionen im Einzelnen trennen, zeigt der Rechnungs-Generator im Ratgeber.

Was Firmen bei der Reisekostenabrechnung beachten

Für den entsendenden Betrieb sind beide Abgaben Reisenebenkosten und damit grundsätzlich Betriebsausgaben. Wichtig ist die saubere Aufteilung: Die Umsatzsteuer auf die Übernachtung ist bei einer ordnungsgemäßen Rechnung als Vorsteuer abziehbar, auf die Kurtaxe als durchlaufendem Posten entfällt keine Umsatzsteuer und damit auch kein Vorsteuerabzug. Eine Rechnung, die alles in einer Summe zeigt, macht genau diese Trennung unmöglich.

Alte Merkblätter und Formulare aus der Zeit vor 2023 sind mit Vorsicht zu lesen. Viele Häuser halten noch Vordrucke für die Bestätigung des Arbeitgebers bereit, und im Netz stehen Anleitungen, wie man sich als Geschäftsreisender befreien lässt. In den Städten dieser Tabelle bewirkt so ein Schreiben nichts mehr; bei einer Stadt, die hier nicht steht, prüfen Sie den Paragrafen zu den Befreiungen in der geltenden Fassung der Satzung, nicht das erstbeste Formular.

Ein letzter Punkt, der in der Kalkulation gerne fehlt: Bei langen Einsätzen entscheidet die Dauergrenze über spürbare Beträge. Sechs Wochen in Bonn kosten bei 60 Euro brutto je Nacht 88,20 Euro Beherbergungssteuer, weil nur 21 Tage berechnet werden; dieselben sechs Wochen in Dresden kosten 151,20 Euro, also gut siebzig Prozent mehr, weil dort keine Grenze gilt. In Bremen wären es bei 5,5 Prozent vom Nettoentgelt und höchstens sieben Nächten 21,56 Euro. Wer Unterkünfte für ein ganzes Team bucht, sollte das vor der Zusage wissen.

Die Satzung Ihrer Stadt selbst finden

Diese Tabelle deckt 32 Städte ab, in Deutschland gibt es über 10.000 Gemeinden. Für alles, was hier fehlt, führt der kürzeste Weg über das Ortsrecht der Gemeinde: Fast jede Stadt veröffentlicht ihre Satzungen als Liste, meist unter „Ortsrecht“, „Stadtrecht“ oder „Satzungen A bis Z“, gegliedert nach Sachgebieten. Gesucht wird im Abschnitt Steuern und Abgaben nach den Stichworten Beherbergungssteuer, Übernachtungssteuer, Beherbergungsabgabe, Kulturförderabgabe, Tourismusbeitrag, Kurabgabe oder Gästebeitrag. Steht dort nichts, erhebt die Gemeinde in aller Regel nichts.

Zwei Abkürzungen helfen weiter. In Bayern müssen Sie gar nicht erst suchen: Nach Art. 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes dürfen bayerische Gemeinden keine Übernachtungsteuer erheben, und der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dieses Verbot 2025 auf die Klage von München, Bamberg und Günzburg hin bestätigt. Ein Kurbeitrag in anerkannten Kurorten bleibt davon unberührt. Und in Kur- und Badeorten gehört die Kurabgabesatzung oft nicht zur Kämmerei, sondern zum Kurbetrieb oder zur Tourismusgesellschaft; suchen Sie dort, wenn das Ortsrecht schweigt.

Prüfen Sie zum Schluss immer zwei Dinge in der Satzung selbst: den Paragrafen zu den Befreiungen (steht dort etwas zu beruflich veranlassten Übernachtungen oder zu Erwerbszwecken?) und den Paragrafen zur Bemessungsgrundlage (netto oder brutto, mit oder ohne Frühstück). Diese beiden Angaben entscheiden über den Betrag, und beide stehen selten auf der Übersichtsseite.

Stand der Angaben und was der Rechner nicht kann

Alle Zeilen tragen den Stand 07.09.2026. Kommunale Satzungen ändern sich meist zum Jahreswechsel, und 2026 war ein bewegtes Jahr: Bonn ist zum 1. Januar von 6 auf 7 Prozent gegangen, Bremen von 5 auf 5,5 Prozent, Stuttgart erhebt seit dem 1. Juli überhaupt erst eine Übernachtungssteuer, und in Travemünde gilt seit dem 15. Mai eine neue Fassung der Kurabgabesatzung. Nehmen Sie deshalb keinen Betrag aus dieser Tabelle ungeprüft in eine Rechnung; die Quelle steht in jeder Zeile und ist einen Klick entfernt.

Der Rechner vereinfacht an drei Stellen bewusst. Er rechnet mit der Zahl der Nächte, während einzelne Satzungen An- und Abreisetag zusammenzählen. Er nimmt bei Städten mit Saisonpreisen den Satz der Hauptsaison und nennt den anderen im Ergebnis. Und er kennt nur die Befreiung für beruflich veranlasste Aufenthalte, nicht die übrigen Befreiungen der Satzungen, etwa für Minderjährige, Schwerbehinderte, medizinisch notwendige Übernachtungen oder Schulklassen. Das sind keine Randfälle, sie treffen nur selten eine Monteurunterkunft.